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KG, 11.01.1980 - 1 VA 7/79 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO § 888; JBeitrO § 1; EGGVG § 23
Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil wegen Erstellung eines Vermögensverzeichnisses über den Vermögensstand; Beitreibung von Zwangsgeld durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 2363 (Ls.)
- ZIP 1980, 290
- Rpfleger 1980, 199
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 12.12.1902 - II 173/02
C.P.O. § 888 Abs. 1.
Auszug aus KG, 11.01.1980 - 1 VA 7/79
Im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Dezember 1902 (RGZ 53, 181) war es in der Folgezeit allgemein anerkannt, daß die Beugestrafen des § 888 ZPO (jetzt: Zwangsgeld und Zwangshaft) nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf Betreiben des Gläubigers zu vollstrecken sind, wobei das beigetriebene Geld von dem Gerichtsvollzieher direkt an die Staatskasse abzuliefern ist.
- OLG Hamm, 15.10.1981 - 1 WF 419/81 Teilweise wird die Beitreibung dem Gläubiger überlassen (so KG Rpfleger 1980, 199 mwN); nach anderer Ansicht soll sie dem Vollstreckungsgericht obliegen (…so Baumbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 888 Anm. 3 B;… Scherübl in Zöller, ZPO 12. Aufl. § 888 Anm. III 3 c;… Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 888 Anm. 3 c aa).
Der Senat ist mit dem Kammergericht (Rpfleger 1980, 199) der Ansicht, daß die Vollstreckung des Zwangsgeldes durch den Gläubiger zu erfolgen hat.
- OLG München, 24.11.1982 - 26 WF 1302/82
- OLG Brandenburg, 05.04.1995 - 10 WF 165/94
Vollstreckung von Zwangsgeldern
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